Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 66 HSchG HE – Gestattungen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 66 HSchG HE verweisen
- § 161 HSchG HE – Schülerbeförderung
Rechtsprechung zu § 66 HSchG HE
Eine Entscheidung zitiert § 66 HSchG HE.
BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013 – 1 BvR 2253/09 · 1. Senat 2. Kammer
Nichtannahmebeschluss: Ausnahmen von der Schulsprengelpflicht bei Vorliegen "gewichtiger pädagogischer Gründe" (hier: gem § 66 SchulG HE 2005) - Unzulässigkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - zudem in der Sache keine Grundrechtsverletzung feststellbar