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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 66 HSchG HE – Gestattungen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 60 Abs. 4 oder § 63 örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Kriterien und Verfahren der Gestattungen werden durch Rechtsverordnung näher bestimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 HSchG HE verweisen

Rechtsprechung zu § 66 HSchG HE

Eine Entscheidung zitiert § 66 HSchG HE.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.06.2013 – 1 BvR 2253/09 · 1. Senat 2. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Ausnahmen von der Schulsprengelpflicht bei Vorliegen "gewichtiger pädagogischer Gründe" (hier: gem § 66 SchulG HE 2005) - Unzulässigkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - zudem in der Sache keine Grundrechtsverletzung feststellbar

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