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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 83a HSchG HE – Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Schulen nach § 83 Abs. 1 zulässig ist, darf auch im Rahmen digitaler Anwendungen erfolgen, wenn

  • 1. diese durch das Kultusministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle geprüft und den Schulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt werden, oder
  • 2. die Schule diese selbstständig einführt und als Verantwortliche die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Sicherheit der Datenverarbeitung gewährleistet.

(2) Den Schulen können digitale Schulverwaltungsverfahren sowie digitale Verfahren für die pädagogische Arbeit bereitgestellt werden; dabei kann die Nutzung einzelner Verfahren für verpflichtend erklärt werden.

(3) Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 83a HSchG HE verweisen

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