Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere
- 1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
- 2. die Aufnahmeverfahren für die Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
- 3. die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen zu bestimmen,
- 4. der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,
- 5. das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass für die Prüfung landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden,
- 6. der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule nach § 39 Abs. 4 zu bestimmen,
- 7. für die Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung der Übergang vom einjährigen Bildungsgang in den zweiten Ausbildungsabschnitt des zweijährigen Bildungsgangs zu regeln.