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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 44 HSchG HE – Nähere Ausgestaltung der berufsqualifizierenden Bildungsgänge

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die nähere Ausgestaltung der Bildungsgänge und Formen der berufsqualifizierenden Schulen erfolgt durch Rechtsverordnung; dabei sind insbesondere

  • 1. die Fachrichtungen und Schwerpunkte der Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
  • 2. die Aufnahmeverfahren für die Berufsfach- und Fachschulen festzulegen,
  • 3. die Mindestleistungen und Zusatzqualifikationen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Abschlusses und der Fachhochschulreife in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen zu bestimmen,
  • 4. der Zugang zu den Bildungsgängen nach § 39 Abs. 6 und ihre jeweilige Aufgabe und Dauer zu regeln,
  • 5. das Verfahren der Prüfungen und die Abschlüsse zu regeln; dabei kann vorgesehen werden, dass für die Prüfung landesweit einheitliche Prüfungsaufgaben auf der Grundlage inhaltlich verbindlicher Rahmenvorgaben gestellt werden,
  • 6. der Rahmen für die Organisation des Unterrichts in der Berufsschule nach § 39 Abs. 4 zu bestimmen,
  • 7. für die Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung der Übergang vom einjährigen Bildungsgang in den zweiten Ausbildungsabschnitt des zweijährigen Bildungsgangs zu regeln.

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