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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 45 HSchG HE – Abendhauptschule und Abendrealschule

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Abendhauptschule ermöglicht in einem einjährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (§ 13 Abs. 3).

(2) Die Abendrealschule ermöglicht in einem zweijährigen Ausbildungsgang den nachträglichen Erwerb des mittleren Abschlusses (§ 13 Abs. 4).

(3) In die Abendhauptschule oder Abendrealschule werden grundsätzlich nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die bei Eintritt berufstätig sind oder mindestens sechs Monate berufstätig waren, die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, das 18. Lebensjahr erreicht haben und weder eine allgemein bildende noch eine berufliche Vollzeitschule besuchen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 HSchG HE verweisen

  • § 75 HSchG HE – Versetzung, Wiederholung und freiwilliger Rücktritt
  • § 83 HSchG HE – Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

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