(1) Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen und berufliche Gymnasien sind in der Regel organisatorisch mit Berufsschulen zu verbinden und zu beruflichen Schulen zusammenzufassen.
(2) Der Schulträger beschließt nach Maßgabe der §§ 144 bis 146, welche Ausbildungsberufe in den beruflichen Schulen jeweils erfasst und welche Bildungsgänge angeboten werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet im Rahmen der personellen und räumlichen Möglichkeiten sowie sächlichen Mittel der Schule und dem Bedarf entsprechend, welche Fachrichtungen und Schwerpunkte der einzelnen Bildungsgänge eingerichtet werden. Sie trifft ihre Entscheidung auf der Grundlage des Schulprogramms unter besonderer Berücksichtigung überregionaler Bedürfnisse mit Zustimmung des Schulträgers und des Kultusministeriums.
(2a) Die Einrichtung einer Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung nach § 41 Abs. 2 setzt in der Regel voraus, dass diese im einjährigen Bildungsgang oder im ersten Ausbildungsjahr des zweijährigen Bildungsgangs oder im einjährigen Bildungsgang und im ersten Ausbildungsjahr des zweijährigen Bildungsgangs insgesamt voraussichtlich mindestens fünfzügig geführt werden kann. Mehrere berufliche Schulen nach Abs. 1, zu denen jeweils eine Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung gehört, können deren Schwerpunkte gemeinsam anbieten. Im Fall des Satz 2 wird für die Zügigkeit nach Satz 1 die Schülergesamtzahl der beteiligten beruflichen Schulen im einjährigen Bildungsgang sowie im ersten Ausbildungsjahr des zweijährigen Bildungsgangs der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung zu Grunde gelegt.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Umschulungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit mit einem Umschulungsvertrag sind für die Dauer der Maßnahme zum Besuch berufsqualifizierender Bildungsgänge an beruflichen Schulen berechtigt. Für die Teilnahme am Unterricht kann eine dem Aufwand angemessene Gebühr erhoben werden.