(1) Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem Hauptschulabschluss nach § 13 Abs. 3 Satz 1 oder zu einem dem mittleren Abschluss nach § 13 Abs. 4 Satz 1 gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.
(2) Berufsfachschulen zum Übergang in Ausbildung mit dem einjährigen und zweijährigen Bildungsgang vermitteln Schülerinnen und Schülern grundlegende berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzen und befähigen sie, in eine Berufsausbildung einzutreten. Der einjährige Bildungsgang führt Schülerinnen und Schüler ohne Hauptschulabschluss nach Abschließen einer Prüfung zu einem dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss nach § 13 Abs. 3 und Schülerinnen und Schüler mit einem Hauptschulabschluss zu einem Abschluss über die Ausbildungsreife. Der zweijährige Bildungsgang setzt den Hauptschulabschluss nach § 13 Abs. 3 voraus und führt nach Abschließen einer Prüfung zu einem dem mittleren Abschluss gleichwertigen Abschluss nach § 13 Abs. 4. Im einjährigen Bildungsgang und im ersten Ausbildungsabschnitt des zweijährigen Bildungsgangs wird der Unterricht fachleistungsdifferenziert auf zwei Anspruchsebenen erteilt.
(3) Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus; sie führen die Bezeichnung Höhere Berufsfachschule. Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Sie schließen mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird; durch Ablegen einer Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.
(4) Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen aufgrund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung berechtigt.