(1) Schulen mit einer von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichenden Schulorganisation können nach dessen Inkrafttreten fortgeführt werden. Die Entscheidung über die Fortführung trifft der Schulträger nach Anhörung der Schulkonferenz bis zum 31. Dezember 1993.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 17 Abs. 3 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), aufgehoben durch Gesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), erteilte Genehmigungen zur Übernahme der Schulträgerschaft bleiben unberührt.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eingangsstufen (§ 18) können fortgeführt werden.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2011 bereits sonderpädagogische Förderung erhalten oder über deren Anspruch auf sonderpädagogische Förderung bereits entschieden wurde, gelten die Bestimmungen über die sonderpädagogische Förderung des Schulgesetzes in der am 31. Juli 2011 geltenden Fassung fort, soweit nicht die Eltern eine neue Entscheidung nach § 54 über die inklusive Beschulung beantragen; ein solcher Antrag ist an die gewünschte allgemeine Schule zu richten.
(5) Freiwillige Wiederholungen nach § 75 Abs. 5 und 6 in der bis zum 16. Dezember 2022 geltenden Fassung sind bei der Feststellung der Anzahl zulässiger freiwilliger Rücktritte nach § 75 Abs. 5 Satz 3 und § 75 Abs. 7 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 anzurechnen. Eine freiwillige Wiederholung einer Jahrgangsstufe nach § 75 Abs. 5 und 6 in der am 31. März 2021 geltenden Fassung, die in der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 erfolgte, wird auf mögliche künftige freiwillige Rücktritte nach § 75 Abs. 5 und 7 nicht angerechnet.
(6) Die Verpflichtung für Schülerinnen und Schüler nach § 34 Abs. 1 Satz 1 durchgehend Unterricht in Politik und Wirtschaft zu belegen besteht erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eintreten. § 34 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 16. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt für Schülerinnen und Schüler fort, die vor dem Schuljahr 2023/2024 in die Einführungsphase eingetreten sind.
(7) Die Verpflichtung zum Besuch eines schulischen Sprachkurses nach § 58 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 besteht erstmalig für Kinder, die nach § 58 Abs. 1 Satz 1 zum 1. August 2022 schulpflichtig werden.
(8) Die letztmalige Aufnahme in die zweijährige Berufsfachschule erfolgt zu Beginn des Schuljahres 2026/2027. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder zu Beginn des Schuljahres 2026/2027 in die zweijährige Berufsfachschule aufgenommen wurden, gilt § 41 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 geltenden Fassung längstens bis zum Ablauf des 31. Juli 2029 fort.
(9) Die Einrichtung einer Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung nach § 41 Abs. 2 bedarf keines Beschlusses des Schulträgers nach Maßgabe des § 146, sofern an einer beruflichen Schule am 31. Juli 2026 eine Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung auf der Grundlage eines Schulversuchs nach § 14 Abs. 1, 3 und 6, eine zweijährige Berufsfachschule nach § 41 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2026 geltenden Fassung oder ein Bildungsgang nach § 39 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2027 geltenden Fassung in Vollzeitform besteht. Satz 1 ist auch dann anzuwenden, wenn an der beruflichen Schule eine Berufsfachschule bisher nicht errichtet war; die Berufsfachschule gilt insoweit mit Wirkung zum 1. August 2027 als errichtet. Der Schulträger hat das Angebot der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung im Zuge der nächstfolgenden Fortschreibung seines Schulentwicklungsplans auszuweisen.