Vorschriften, die zur Ausführung der in § 189 genannten Gesetze erlassen wurden und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch Gültigkeit haben, gelten weiter, bis Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 186 HSchG HE – Weitergeltende Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.