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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 185 HSchG HE – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Kultusministerin oder der Kultusminister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, soweit in Abs. 2 bis 4 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Rechtsverordnungen nach Abs. 1.

(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister ist für den Erlass der Rechtsverordnungen zur Schulgesundheitspflege nach § 71 Abs. 5 sowie nach § 153 Abs. 5 für die Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen zuständig.

(4) Der Erlass der Rechtsverordnungen nach § 9 Abs. 5, § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 144a Abs. 5 bedarf des Einvernehmens der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder des dafür zuständigen Ministers.

Verweise

Vorschriften, die auf § 185 HSchG HE verweisen

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