Beschlüsse der Schulträger über Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen müssen ihre Grundlage in einem Schulentwicklungsplan haben, dem zugestimmt worden ist. Für die Erfüllung erteilter Auflagen gilt § 145 Abs. 6 Satz 4 entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Kultusministeriums. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Beschluss mit dem Schulentwicklungsplan nicht vereinbar ist oder der ordnungsgemäßen, mit der Zahl der zugewiesenen Schulstellen zu vereinbarenden Gestaltung des Unterrichts entgegensteht. Das Kultusministerium kann die Befugnis zur Zustimmung auf die Staatlichen Schulämter übertragen.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 146 HSchG HE – Errichtung, Organisationsänderung und Aufhebung von Schulen
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 146 HSchG HE verweisen
- § 15 HSchG HE – Betreuungsangebote, Ganztagsangebote und Ganztagsschulen
- § 43 HSchG HE – Weitere Bestimmungen für berufliche Schulen
- § 130 HSchG HE – Anhörungsrechte
- § 187 HSchG HE – Übergangsvorschrift