Die kommunalen Schulträger üben ihre Rechte und Pflichten als Selbstverwaltungsangelegenheiten aus. Sie verwalten ihre Schulen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung, der Hessischen Landkreisordnung, des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), in der jeweils geltenden Fassung oder der Verbandssatzung.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 147 HSchG HE – Kommunale Selbstverwaltung
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.