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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 148 HSchG HE – Schulkommissionen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Gemeinden, die Schulträger sind, und die Landkreise bilden eine oder mehrere Schulkommissionen im Sinne des § 72 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 43 der Hessischen Landkreisordnung. Den Schulkommissionen müssen Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen oder Schüler sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Kirchen und von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, angehören.

(2) Für Schulverbände und für Schulen des Landeswohlfahrtsverbandes gelten diese Vorschriften sinngemäß.