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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 37 HRV – Mitteilungen an andere Stellen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Das Gericht hat jede Neuanlegung und jede Änderung eines Registerblatts

  • 1. der Industrie- und Handelskammer,
  • 2. der Handwerkskammer, wenn es sich um ein handwerkliches Unternehmen handelt oder handeln kann, und
  • 3. der Landwirtschaftskammer, wenn es sich um ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen handelt oder handeln kann, oder, wenn eine Landwirtschaftskammer nicht besteht, der nach Landesrecht zuständigen Stelle

mitzuteilen. Die über Geschäftsräume und Unternehmensgegenstand gemachten Angaben sind ebenfalls mitzuteilen.

(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften oder durch besondere Anordnung der Landesjustizverwaltung eine Benachrichtigung weiterer Stellen vorgesehen ist, bleiben diese Vorschriften unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 HRV verweisen

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