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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 38 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Gehört ein Ort oder eine Gemeinde zu den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat jedes Registergericht vor der Eintragung einer neuen Firma oder vor der Eintragung von Änderungen einer Firma bei den anderen beteiligten Registergerichten anzufragen, ob gegen die Eintragung im Hinblick auf § 30 des Handelsgesetzbuchs Bedenken bestehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 HRV verweisen

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