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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 36 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).