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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 17 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Schreibversehen und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einer Eintragung können durch den Richter oder nach Anordnung des Richters in Form einer neuen Eintragung oder auf andere eindeutige Weise berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche kenntlich zu machen.

(2) Die Berichtigung nach Absatz 1 ist den Beteiligten bekanntzugeben.

(3) Eine versehentlich vorgenommene Rötung oder Kenntlichmachung nach § 16 oder § 16a ist zu löschen oder auf andere eindeutige Weise zu beseitigen. Die Löschung oder sonstige Beseitigung ist zu vermerken.

Rechtsprechung zu § 17 HRV

Eine Entscheidung zitiert § 17 HRV.

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZB 12/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

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