Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.
HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
§ 16a HRV – Kennzeichnung bestimmter Eintragungen
Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.
Verweise
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„Was regelt § 16a HRV? Zitiere den Wortlaut.“