Zum Inhalt springen
Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 16a HRV – Kennzeichnung bestimmter Eintragungen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Diejenigen Eintragungen, die lediglich andere Eintragungen wiederholen, erläutern oder begründen und daher nach § 30a Abs. 4 Satz 5 nicht in den aktuellen Ausdruck einfließen, sind grau zu hinterlegen oder es ist auf andere Weise sicherzustellen, dass diese Eintragungen nicht in den aktuellen Ausdruck übernommen werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16a HRV verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16a HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16a HRV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten