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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 18 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Erfolgt eine Eintragung auf Grund einer rechtskräftigen oder vollstreckbaren Entscheidung des Prozeßgerichts, so ist dies bei der Eintragung im Register unter Angabe des Prozessgerichts, des Datums und des Aktenzeichens der Entscheidung zu vermerken. Eine Aufhebung der Entscheidung ist in dieselbe Spalte des Registers einzutragen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 18 HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 18 HRV? Zitiere den Wortlaut.“

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