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Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 15 HRV – Übersetzungen

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

War eine frühere Eintragung in einer Amtssprache der Europäischen Union zugänglich gemacht worden (§ 11 des Handelsgesetzbuchs), so ist mit der Eintragung kenntlich zu machen, dass die Übersetzung nicht mehr dem aktuellen Stand der Registereintragung entspricht. Die Kenntlichmachung ist zu entfernen, sobald eine aktualisierte Übersetzung eingereicht wird.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 HRV? Zitiere den Wortlaut.“

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