Zum Inhalt springen
Zitierfest

HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

§ 14 HRV

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

(1) Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels eines alle Spalten des Registers durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen.

(2) Werden mehrere Eintragungen gleichzeitig vorgenommen, so erhalten sie nur eine laufende Nummer.

Rechtsprechung zu § 14 HRV

Eine Entscheidung zitiert § 14 HRV.

  • BGH, Beschl. v. 03.02.2015 – II ZB 12/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Aus § 5 Abs. 1 TSG folgt kein Anspruch der Geschäftsführerin einer GmbH auf vollständige Löschung ihres vormals männlichen Vornamens im Handelsregister.

Weitere Entscheidungen zu § 14 HRV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 HRV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 HRV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten