Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 476 HGB – Reeder

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 476 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 476 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten