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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 475h HGB – Abweichende Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 475h HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 475h HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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