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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 348 HGB

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 348 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 348 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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