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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 261 HGB – Vorlegung von Unterlagen auf Bild- oder Datenträgern

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Wer aufzubewahrende Unterlagen nur in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; soweit erforderlich, hat er die Unterlagen auf seine Kosten auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 261 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 261 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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