Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 263 HGB – Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 263 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 263 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten