Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 260 HGB – Vorlegung bei Auseinandersetzungen

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschaftsteilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung der Handelsbücher zur Kenntnisnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 260 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 260 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten