Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 133 HGB – Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 133 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 133 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten