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Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 114 HGB – Nichtigkeitsklage

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 114 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 114 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

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