Zum Inhalt springen
Zitierfest

HGB · Handelsgesetzbuch

§ 111 HGB – Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.

(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 111 HGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 111 HGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten