Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
HeizkostenV · Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
§ 2 HeizkostenV – Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
Amtliche Fassung, Stand 16.10.2023.
Verweise
Vorschriften, die auf § 2 HeizkostenV verweisen
- § 6b HeizkostenV – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Rechtsprechung zu § 2 HeizkostenV
2 Entscheidungen zitieren § 2 HeizkostenV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 19.07.2006 – VIII ZR 212/05 · 8. Zivilsenat
Leitsatz: a) Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist - außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht. b) Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur …
BGH, Urt. v. 16.07.2010 – V ZR 221/09 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden . 2. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft ist .