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Zitierfest

HeizkostenV · Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 6b HeizkostenV – Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten

Amtliche Fassung, Stand 16.10.2023.

Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:

  • 1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
  • 2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6b HeizkostenV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6b HeizkostenV? Zitiere den Wortlaut.“

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