Zum Inhalt springen
Zitierfest

HeizkostenV · Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 11 HeizkostenV – Ausnahmen

Amtliche Fassung, Stand 16.10.2023.

(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

  • 1. auf Räume,
  • a) in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m² · a) aufweisen,
  • b) bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
  • c) die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
  • 2. a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
  • b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
  • 3. auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
  • a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Solaranlagen oder
  • b) mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
  • 4. auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
  • 5. in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.

(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 HeizkostenV verweisen

  • § 3 HeizkostenV – Anwendung auf das Wohnungseigentum
  • Anhang EV HeizkostenV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1007) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
  • § 42a EnWG – Mieterstromverträge

Rechtsprechung zu § 11 HeizkostenV

2 Entscheidungen zitieren § 11 HeizkostenV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 19.07.2006 – VIII ZR 212/05 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Die in einem Mietvertrag enthaltene Vereinbarung einer Bruttowarmmiete ist - außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt - gemäß § 2 HeizkV nicht anzuwenden, weil sie den Bestimmungen der Heizkostenverordnung widerspricht. b) Verlangt der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zur Erhöhung einer vereinbarten Bruttowarmmiete bis zur …
  • BGH, Urt. v. 07.11.2012 – VIII ZR 119/12 · 8. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine Klausel in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag, die dem Mieter die anteiligen Kosten der jährlichen Wartung einer Gastherme auferlegt, benachteiligt den Mieter auch dann nicht unangemessen, wenn die Klausel eine Obergrenze für den Umlagebetrag nicht vorsieht (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 15. Mai 1991, VIII ZR 38/90, WM 1991, 1306).

Weitere Entscheidungen zu § 11 HeizkostenV suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 HeizkostenV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 HeizkostenV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten