Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
HeizkostenV · Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
§ 10 HeizkostenV – Überschreitung der Höchstsätze
Amtliche Fassung, Stand 16.10.2023.
Rechtsprechung zu § 10 HeizkostenV
3 Entscheidungen zitieren § 10 HeizkostenV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 30.01.2019 – XII ZR 46/18 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Nach § 10 HeizkostenV können in einem Mietvertrag über Gewerberäume auch rein verbrauchsabhängige Kostenverteilungen vereinbart werden. 2. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur bei einem Vertrag in Betracht, der wegen einer planwidrigen Unvollständigkeit eine Regelungslücke aufweist (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Oktober 2014, XII ZR 111/12, WM 2014, 2280).
BGH, Urt. v. 16.07.2010 – V ZR 221/09 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, Heizkosten ausschließlich nach Verbrauch abzurechnen, kann durch Mehrheitsbeschluss geändert werden . 2. Ob eine Änderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit der Heizkostenverordnung vereinbar ist, bestimmt sich nach der Fassung der Verordnung, welche bei erstmaliger Geltung des neuen Schlüssels in Kraft ist .
BGH, Urt. v. 10.04.2019 – VIII ZR 250/17 · 8. Zivilsenat
Leitsatz: Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit letzterer einem …
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