Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 57 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Bis zu welchem Tag die Vorschlagslisten aufzustellen und dem Richter beim Amtsgericht einzureichen sind, der Ausschuß zu berufen und die Auslosung der Schöffen zu bewirken ist, wird durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 57 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 57 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten