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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 44 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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