Der Ausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidungen sind zu Protokoll zu vermerken. Sie sind nicht anfechtbar.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 41 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 41 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 41 GVG? Zitiere den Wortlaut.“