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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 164 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 164 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 164 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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