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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 163 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Soll eine Freiheitsstrafe in dem Bezirk eines anderen Gerichts vollstreckt oder ein in dem Bezirk eines anderen Gerichts befindlicher Verurteilter zum Zwecke der Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden, so ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Bezirks um die Ausführung zu ersuchen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 163 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 163 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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