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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 162 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 162 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 162 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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