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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 160 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 160 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 160 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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