Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 160 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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