Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 151 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
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„Was regelt § 151 GVG? Zitiere den Wortlaut.“