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Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 151 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch darf ihnen eine Dienstaufsicht über die Richter nicht übertragen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 151 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 151 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

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