Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
§ 149 GVG
Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.
In Claude nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Claude § 149 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 149 GVG? Zitiere den Wortlaut.“