Zum Inhalt springen
Zitierfest

GVG · Gerichtsverfassungsgesetz

§ 149 GVG

Amtliche Fassung, Stand 20.03.2026.

Der Generalbundesanwalt und die Bundesanwälte werden auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 149 GVG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 149 GVG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten