Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zu einem unentgeltlichen Arbeitsvermittlungsdienst.
GRCh · Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 29 GRCh – Recht auf Zugang zu einem Arbeitsvermittlungsdienst
Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 29 GRCh nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 29 GRCh? Zitiere den Wortlaut.“