Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse. Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 36 GO – Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
Rechtsprechung zu Art. 36 GO
3 Entscheidungen zitieren Art. 36 GO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 21.02.2013 – 2 AZR 433/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat
Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats
BGH, Urt. v. 18.11.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Die organschaftliche Vertretungsmacht des ersten Bürgermeisters einer bayerischen Gemeinde ist im Außenverhältnis allumfassend und unbeschränkt; infolgedessen wird die Gemeinde auch durch solche Rechtshandlungen des ersten Bürgermeisters berechtigt und verpflichtet, die dieser ohne die erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats vorgenommen hat.
BGH, Beschl. v. 18.03.2016 – V ZR 266/14 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Bei dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts wird angefragt, ob dieser daran festhält, dass eine bayerische Gemeinde durch ihren ersten Bürgermeister nur dann wirksam vertreten wird, wenn die nach der gemeindeinternen Kompetenzverteilung für die Rechtshandlung erforderliche Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgt ist.
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„Was regelt Art. 36 GO? Zitiere den Wortlaut.“