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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 113 GO – Recht der Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Kommt die Gemeinde binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen. Die Kosten trägt die Gemeinde.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 113 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 113 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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