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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 4 GLKrWG – Wahlorgane

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt. Eine Ersatzvornahme nach Art. 113 GO und Art. 99 LKrO ist ohne vorhergehende Weisung und Androhung mit Fristsetzung zulässig. Die Gemeinde oder der Landkreis ist vor der Ersatzvornahme anzuhören; dabei ist Gelegenheit zu geben, binnen einer angemessenen Frist rechtmäßig zu entscheiden.

(2) Wahlorgane sind

  • 1. eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Gemeindewahlen sowie eine Wahlleiterin oder ein Wahlleiter und ein Wahlausschuss für die Landkreiswahlen,
  • 2. eine Wahlvorsteherin oder ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
  • 3. Briefwahlvorsteherinnen oder Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.

(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(5) Die Amtszeit der Wahlorgane beginnt mit ihrer Berufung. Sie endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags; bei einer nicht mit der Gemeinderatswahl verbundenen Wahl der ersten Bürgermeisterin oder des ersten Bürgermeisters oder bei einer nicht mit der Kreistagswahl verbundenen Wahl der Landrätin oder des Landrats endet sie mit dem Beginn von deren Amtszeit.

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