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Zitierfest

GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz

Art. 3 GLKrWG – Stimmrecht

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.

(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  • 1. bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
  • 2. bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk innerhalb des Landkreises, zu dem die Gemeinde gehört, die den Wahlschein ausgestellt hat; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe nur in dieser Gemeinde erfolgen,
  • 3. durch Briefwahl.

(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter ist unzulässig.

(5) Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

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