Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
GLKrWG · Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
Art. 2 GLKrWG – Ausschluss vom Wahlrecht
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2023.
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„Was regelt Art. 2 GLKrWG? Zitiere den Wortlaut.“