Die Rechtsaufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen. Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 112 GO – Beanstandungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 112 GO? Zitiere den Wortlaut.“