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Zitierfest

GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Art. 111 GO – Informationsrecht

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Die Rechtsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten. Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Gemeinde besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie Berichte und Akten einfordern.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 111 GO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 111 GO? Zitiere den Wortlaut.“

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